Finanzlexikon

Preisangabenverordnung

Eine Preisangabe ist die Bekanntgabe des geforderten Preises für die Ware oder der Dienstleistung des Verkäufers oder des Anbieters. Laut der Preisangabenverordnung müssen die Grundsätze der Wahrheit und der Klarheit bezüglich der angegebenen Preise eingehalten werden. Demzufolge hat jedermann, welcher den Verbrauchern entweder gewerb- bzw. geschäftlich oder regelmäßig Dienstleistungen und Waren anpreist oder für diese in der Öffentlichkeit wirbt, die Preise anzuzeigen, die einschließlich der Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile, abgesehen von einer Gewährung eines Rabatts, zu zahlen sind, sprich der zu zahlende Endpreis. Soweit es der Preisangabenverordnung entspricht, sind ferner die Verlaufseinheit sowie die Gütebezeichnung mitzuteilen, auf welche sich auf die angegebenen Preise beziehen. Preisangaben müssen grundsätzlich den tatsächlichen Preis inkl. MwSt. und, sofern vorhanden, eine Grundpreisangabe anzeigen. Diese bezieht sich auf die jeweils übliche Grundeinheit (Kilo, Gramm, Liter etc.). Dies ist nicht nur bei nicht-verpackter Ware und bei im so genannten Eichgesetz festgelegten Verpackungsgrößen erforderlich. Im Handel müssen beispielsweise die Waren sichtbar ausgestellt werden und die Waren durch Beschriftung und durch Preisschilder den Verbrauchern genauestens anzeigen, wie viel die Ware wirklich kosten.

Für die Dienstleistungsanbieter sind besondere Vorschriften in der Preisangabenverordnung zu finden. Daher müssen beispielsweise die Gastwirte Preisverzeichnisse der angebotenen Getränke und Speisen aufstellen und aushängen, bei Tankstellen müssen alle Kraftstoffpreise deutlich für Kraftfahrzeugfahrer sichtbar sein und bei Banken sollte die Bekanntgabe des beginnenden effektiven Jahreszinses bei allen Kreditarten nicht fehlen.