Finanzlexikon

Mahnung

Wer sich mit seinem Geschäftspartner über eine Leistungserbringung einigt, muss die Leistung nicht nur erbringen, sondern sie vor allem rechtzeitig erbringen. Leistet der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt, als worauf sich geeinigt wurde, können dem Gläubiger daraus finanzielle Schäden erwachsen. Aus diesem Grund sieht der Paragraf 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass der Schuldner rechtzeitig leisten muss, andernfalls muss er seinem Gläubiger den durch seinen Verzug entstandenen Schaden ersetzen. Bevor es zu einer solchen Schadensersatzforderung kommt, muss der Gläubiger seinem Schuldner regelmäßig noch eine letzte Chance geben, indem er ihn an seine Leistungsverpflichtung erinnert. Diese Erinnerung bezeichnen Juristen als Mahnung. Hierbei handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, an der das Gesetz unabhängig vom Willen des Erklärenden rechtliche Folgen anknüpft. Eine Mahnung kann aber entbehrlich sein, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg haben wird, weil der Schuldner sich ernsthaft und endgültig verweigert, oder wenn der Zeitpunkt der Leistung vorab terminiert wurde.