Finanzlexikon

Arbeitnehmererfindung – welche Vergütung steht Ihnen zu?

Als Arbeitnehmer muss man sich an gewisse gesetzliche Rahmenbedingungen halten. Dem gegenüber stehen auch gesetzliche Verpflichtungen, die der Arbeitgeber einhalten muss. Was viele nicht wissen, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, wenn es um eine Arbeitnehmererfindung geht. Eine solche muss, falls diese einen Bezug zur Arbeit und dort Verwendung finden könnte, umgehend dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Gesetzgebung

Laut Gesetz stehen dem Arbeitgeber alle Arbeitsergebnisse zu, die sein Arbeitnehmer leistet. Dies ist eine Grundsatzregel. Zu diesen Arbeitsergebnissen kann auch eine Arbeitnehmererfindung zählen. Ob die Arbeitnehmererfindung unter einem Gut steht, worauf der Arbeitgeber einen Anspruch hat, ist wieder rum im Arbeitnehmererfindungsrecht geregelt. Im dortigen Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) steht genau geregelt, auf welche Leistungen eines Arbeitnehmer der Arbeitgeber, in Bezug auf Erfindungen, Anspruch hat.

Hierzu gehören Folgende:

  • Diensterfindungen und freie Erfindungen
  • Schöpferische Leistungen
  • Technische Verbesserungsvorschläge zur Leistungssteigerung eines Betriebs

Ist einer dieser Punkte mit einer Arbeitnehmererfindung betroffen, so muss die Erfindung umgehend und in schriftlicher Form dem Arbeitgeber gemeldet werden. In dieser schriftlichen Meldung muss detailliert die Erfindung beschrieben werden, sodass geschlussfolgert werden kann, um welche Erfindung es sich genau handelt.
Bei dem Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitnehmererfindung spricht man auch von einem Konflikt nach § 6 PatG. Dieses besagt, dass der Erfinder alle Rechte an der Erfindung innehat. Da allerdings der Arbeitgeber seinerseits Recht auf die Arbeitsergebnisse hat, gelten die Regelungen des ArbnErfG, sofern der Arbeitgeber davon betroffen ist.

Vergütungsausgleich

Da der Arbeitnehmer mit seiner Erfindung dem Arbeitgeber unterstellt ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zahlen. Schließlich wirkt sich die Erfindung positiv auf die Arbeitsprozesse im Betrieb des Arbeitgebers aus.


Diese Vergütung wird fällig, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Privat oder im öffentlichen Dienst beschäftigt
  • Erfindung ist patent- oder gebrauchsmusterfähig
  • Nicht schutzfähige technische Verbesserungsvorschläge

Wie hoch die zu zahlende Vergütung ausfällt, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Erfindung für den Arbeitgeber. Desto höher der wirtschaftliche Wert für ein Unternehmen ist, desto höher ist die zu entrichtende Vergütung. Die hierfür erforderlichen Vergütungsrichtlinien hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.

Sollte es zu einem Streitfall bezüglich der Vergütungshöhe kommen, kann eine Schiedsstelle beim Patentamt involviert werden. Diese prüft dann genau den wirtschaftlichen Wert der Erfindung und gibt die Vergütung vor. Ferner kann diese veranlassen, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wird, in regelmäßigen Abständen Auskunft zu geben. Schließlich kann es sein, dass eine Arbeitnehmererfindung erst nach und nach Umsätze eines Unternehmens steigert oder sich kostensenkend auswirkt.

Wissenswertes

Hat man dem Arbeitgeber seine Erfindung in schriftlicher Form gemeldet, hat dieser ab dem Zeitpunkt der Zustellung, wenn diese formell alle Richtlinien erfüllt, 3 Monate Zeit, auf das Schriftstück zu reagieren. Sollte der Arbeitgeber kein Interesse an der Erfindung haben und dieses nicht bekunden, bleiben die vollen Rechte an der Erfindung beim Arbeitnehmer. Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch auf Vergütung. Dieser tritt erst in Kraft, wenn der Arbeitgeber Interesse an der Erfindung hat und diese umsetzen/einsetzen möchte.

Hat ein Arbeitnehmer eine gute Idee und benötigt Mittel, um diese in die Tat umzusetzen, kann es von Vorteil sein, den Arbeitgeber vor Vollendung der Erfindung mit einzubeziehen. Dadurch können finanzielle Mittel sowie Freiräume bezüglich der Arbeitszeit dafür sorgen, dass die Erfindung mithilfe des Arbeitgebers schneller in die Tat umgesetzt werden kann.